BVerwG: Fotografierverbot von SEK-Beamten ist rechtswidrigAm 28.3.2012 entschied das BVerwG (Az. 6 C12.11), dass ein im Jahr 2008 gegenüber zwei Pressemitarbeitern ausgesprochenes Verbot, im Einsatz befindliche Polizeibeamte zu fotografieren, rechtswidrig war. MMR-Aktuell 2012, 331046 Beamte eines Spezialeinsatzkommandos (SEK) der Polizei hatten einen wegen des Verdachts der organisierten Kriminalität Inhaftierten aus der Justizvollzugsanstalt in eine Arztpraxis begleitet. Dabei waren sie von zwei Journalisten bemerkt und auch fotografiert worden. Der zuständige Einsatzleiter untersagte den Journalisten das Fotografieren der Beamten, anderenfalls werde er die Kamera beschlagnahmen. Er begründete dieses Verbot mit dem Hinweis auf die Risiken für das persönliche Wohl und die dienstliche Einsetzbarkeit der SEK-Beamten im Falle ihrer Identifizierung durch Pressefotos. Der betroffene Zeitungsverlag begehrte daraufhin die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des ausgesprochenen Fotografierverbots. Das VG Stuttgart wies die Klage zunächst ab, der VGH Mannheim gab der Berufung statt und bejahte die Rechtswidrigkeit des Verbots (vgl. Yliniva-Hoffmann,MMR-Aktuell 2010, 307759).
Anne Yliniva-Hoffmann ist Mitarbeiterin am Institut für Europäisches Medienrecht (EMR), Saarbrücken/Brüssel. |


