Anne Yliniva-Hoffmann

BVerwG: Fotografierverbot von SEK-Beamten ist rechtswidrig


Am 28.3.2012 entschied das BVerwG (Az. 6 C12.11), dass ein im Jahr 2008 gegenüber zwei Pressemitarbeitern ausgesprochenes Verbot, im Einsatz befindliche Polizeibeamte zu fotografieren, rechtswidrig war.

MMR-Aktuell 2012, 331046    Beamte eines Spezialeinsatzkommandos (SEK) der Polizei hatten einen wegen des Verdachts der organisierten Kriminalität Inhaftierten aus der Justizvollzugsanstalt in eine Arztpraxis begleitet. Dabei waren sie von zwei Journalisten bemerkt und auch fotografiert worden. Der zuständige Einsatzleiter untersagte den Journalisten das Fotografieren der Beamten, anderenfalls werde er die Kamera beschlagnahmen. Er begründete dieses Verbot mit dem Hinweis auf die Risiken für das persönliche Wohl und die dienstliche Einsetzbarkeit der SEK-Beamten im Falle ihrer Identifizierung durch Pressefotos. Der betroffene Zeitungsverlag begehrte daraufhin die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des ausgesprochenen Fotografierverbots. Das VG Stuttgart wies die Klage zunächst ab, der VGH Mannheim gab der Berufung statt und bejahte die Rechtswidrigkeit des Verbots (vgl. Yliniva-Hoffmann,MMR-Aktuell 2010, 307759).


Die hiergegen gerichtete Revision des Landes Baden-Württemberg wies das BVerwG nun zurück. Bei dem Einsatz des SEK handele es sich um ein zeitgeschichtliches Ereignis i.S.d. KunstUrhG, für dessen Ablichtung und Veröffentlichung es folglich nicht der Einwilligung der einzelnen Personen bedürfe. Einer etwaigen Enttarnung der beteiligten Beamten hätte in dem konkreten Fall durch andere, die Pressefreiheit weniger beschränkende Maßnahmen – wie etwa die technische Unkenntlichmachung der fotografierten Personen – entgegengewirkt werden können. Ein Verbot bereits der Anfertigung von Fotografien hätte somit nicht erfolgen dürfen.

Anne Yliniva-Hoffmann ist Mitarbeiterin am Institut für Europäisches Medienrecht (EMR), Saarbrücken/Brüssel.