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Mit der „Morpheus“-Entscheidung des BGH (NJW 2013, 1441 [in diesem Heft]) können Eltern (scheinbar) aufatmen: Der I. Zivilsenat hat damit ihre Haftungsrisiken für illegales Filesharing durch ihre Kinder klarer umrissen. Jedenfalls genügt es bei einem normal entwickelten 13-jährigen Kind, das altersadäquat Gebote und Verbote der Eltern befolgt, wenn sie ihm die rechtswidrige Nutzung von Internettauschbörsen untersagt haben. Erst wenn die Eltern Kenntnis haben (müssen), dass das Kind trotz des Verbots rechtswidrig Tauschbörsen nutzt, sind sie weiter gefordert: Sie müssen dann das Endgerät des Kindes kontrollieren und erforderlichenfalls die Administratorrechte sperren, um das Installieren von Programmen und damit der für die Nutzung von Tauschbörsen benötigten Tools zu verhindern.
Eltern müssen ihre Kinder also nicht unter den Generalverdacht stellen, die Musik auf ihren Geräten stamme aus rechtswidrigen Quellen. Je jünger das Kind, desto mehr müssen die Eltern es natürlich bei der Nutzung begleiten und technische Maßnahmen ergreifen, damit die Nutzung des Internets sowie der Download von Inhalten und Programmen eingeschränkt oder nur mit ihrem Zutun möglich sind. Eltern werden oft selbst überfragt sein, illegale Angebote zu identifizieren, sind aber gehalten, diese Wissenslücken zu schließen.
Was müssen Eltern nun tun, um in einem Rechtsstreit um Unterlassung und Schadensersatz erfolgreich den Anschein ihrer Verantwortlichkeit widerlegen zu können? Sollten sie die Belehrung ihrer Kinder zur Internetnutzung – anders als sonst in Erziehungsfragen üblich – schriftlich dokumentieren oder sogar mit ihren minderjährigen Kindern einen Vertrag hierzu abschließen, um die Belehrung beweisen zu können? Wohl kaum. Gerade noch zumutbar erscheint das Erarbeiten von obersatzartigen Regeln, wie sie die Kinder in der Schule zur Schaffung eines respektvollen Umgangs untereinander, mit den Pädagogen und dem Schuleigentum aufstellen. Allzu detaillierte Regeln würden aber schnell veralten und wären laufend anzupassen. Denn die Phänomene und Dienste ändern sich ständig. Und entsprechend der Verpflichtung der Eltern, die Entwicklung ihres Kindes zu Selbstständigkeit und Eigenverantwortung zu fördern, ist die Gewährung des Internetzugangs altersadäquat zu lockern.
Gelingt dem Rechteinhaber die Identifizierung des die illegale Tauschbörse nutzenden Kindes, kann das Kind selbst in Anspruch genommen werden. Generell wird die für die Schadensersatzhaftung erforderliche Erkenntnisfähigkeit hinsichtlich der Verantwortung für das eigene Tun angenommen. Allerdings hat der Geschädigte das Verschulden des Kindes zu beweisen. Bei automatisierten Uploads in Tauschbörsen wird das Kind die Verantwortlichkeit für diese ohne weiteres Zutun gestarteten technischen Vorgänge nicht erkennen müssen. Auch die Rechteinhaber sind gefordert, einem im Einzelfall mäßig schädigenden Verhalten maßvoll zu begegnen und ihren Wissensvorsprung im Interesse der sie schützenden Rechtsordnung zu nutzen.
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